AGB
Allgemeine Geschäfts- und Veranstaltungsbedingungen
Vertragsabschluss
1.1 Für alle Geschäfte zwischen den Besuchern der Römertage OWL in Augustdorf (nachfolgend "Besucher" genannt) und dem FCE Augustdorf e.V., Turnerstraße 6, 32832 Augustdorf/Lippe (nachfolgend "FCE" genannt) gelten ausschließlich die folgenden Veranstaltungsbedingungen als fest vereinbart.
1.2 Mit dem Kauf der Eintrittskarten für die Römertage OWL werden diese Veranstaltungsbedingungen uneingeschränkt anerkannt.
1.3 Unsere Angebote sind freibleibend und gelten nur als Einladung zur Abgabe von Angeboten. Ein Vertragsschluss kommt erst bei Zahlungsaufforderung durch einen zuständigen Mitarbeiter des FCE zustande. Der FCE ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn eine Zahlung des jeweiligen Preises durch den Besucher nicht umgehend nach der Aufforderung dazu erfolgt oder bereits erfolgte.
1.4 Der Umtausch, sowie die Rückgabe von erworbenen Eintrittskarten ist ausgeschlossen!
1.5 Beim Verlassen des Römertage-OWL Open Air Areals verliert die Karte ihre Gültigkeit.
Verkauf von Waren
2.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden dem Besucher Waren in handels-üblicher Qualität und Ausführung unter Berücksichtigung üblicher Toleranzen für Abmessungen, Gewichte und Gütebedingungen geliefert.
Benutzung von Angeboten der Römertage-OWL
3.1 Der Erwerb einer Eintrittskarte für die Römertage-OWL berechtigt zur Inanspruchnahme aller Leistungen, die im Zeitpunkt des Besuches angeboten werden, mit Ausnahme der Leistungen, für die gemäß gesondertem Hinweis am Ort der Leistung ein zusätzliches Entgelt gefordert wird.
3.2 Der Besucher hat keinen Anspruch darauf, dass zum Zeitpunkt seines Besuches sämtliche Leistungen tatsächlich angeboten werden, auf deren Vorhandensein, in welcher Form auch immer, durch den FCE zuvor hingewiesen wurde. Auf die kurzfristige Nichtverfügbarkeit einzelner Leistungen wird am Ort der Leistung hingewiesen. Die individuelle Verfügbarkeit ist teilweise von der jeweiligen Besuchernachfrage abhängig und kann somit nicht ständig gewährleistet werden.
3.3 Der Besucher ist bei dem Besuch der Römertage-OWL verpflichtet, die Verhaltensregeln, auf die am Eingang und an anderen Stellen, insbesondere bei einzelnen Leistungen, hingewiesen wird, einzuhalten. Zu diesen Verhaltensregeln zählt auch das "Gesetz zum Schutz der Jugend". Bei Nichteinhaltung der Verhaltensregeln ist der FCE berechtigt, neben der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen dem jeweiligen Besucher die Besuchsberechtigung zu entziehen und von den Römertagen-OWL auszuschließen und des Veranstaltungsgeländes zu verweisen. Wird einer Aufforderung zum Verlassen des OpenAir Areals wegen Verstoßes gegen eine Verhaltensregel nicht Folge geleistet, wird der FCE umgehend strafrechtliche Schritte einleiten und polizeiliche Unterstützung anfordern.
3.4 Den Weisungen des Aufsichtspersonals ist in jedem Fall Folge zu leisten!
Rechte des Besuchers bei Mängeln der Waren
4.1 Stellt sich bei der Prüfung behaupteter Mängel heraus, dass kein Anspruch des Besuchers wegen Mängeln besteht und die Mängelrüge zu Unrecht erhoben wurde, ist der Besucher verpflichtet, die durch die Prüfung veranlassten Kosten dem FCE zu ersetzen.
4.2 Sollten gekaufte Waren offensichtliche Material- oder Herstellungsfehler aufweisen, hat der Besucher solche Fehler sofort gegenüber den Mitarbeitern anzuzeigen. Für alle während der gesetzlichen Gewährleistungsfrist auftretenden berechtigten und festgestellten Mängel der Kaufsache gelten nach der Wahl vom FCE das Recht auf Nachlieferung, Aliudlieferung oder Nachbesserung sowie das Recht auf Rückabwicklung des Vertrages. Die gesetzlichen Ansprüche des Besuchers auf z. B. Nacherfüllung, auf Mangelbeseitigung , Neulieferung oder bei Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen auch die weitergehenden Ansprüche auf Minderung oder Rücktritt sind nachrangig; Besucher räumt ausdrücklich die o. g. Rechte des FCE als vorrangig ein.
4.3 Eine Aussetzung des Ablaufs der Verjährungsfrist ("Hemmung") während Verhandlungen zwischen dem FCE und dem Besucher über das Bestehen von Rechten des Besuchers wegen eines behaupteten Mangels ist auf den behaupteten Mangel beschränkt. Verhandlungen mit hemmender Wirkung beginnen in dem Zeitpunkt, in dem der FCE eine Beschreibung des behaupteten Mangels zugegangen ist. Verhandlungen mit hemmender Wirkung enden in dem Zeitpunkt, in dem der FCE Nacherfüllung geleistet hat oder eine solche fehlgeschlagen ist oder der Besucher den Abbruch der Verhandlungen mitteilt, sonst drei Monate nach Zugang der letzten Stellungnahme einer Vertragspartei bezüglich des behaupteten Mangels bei der anderen Vertragspartei.
4.4 Die Beseitigung von Mängeln oder Lieferung eines fehlerfreien Ersatzstückes ("Nacherfüllung") erfolgt ohne Anerkennung der Rechtspflicht und führt nicht zu einem Neubeginn der Verjährung.
Haftungsausschluss und Begrenzung
5.1 Der FCE schliesst die Haftung für Waren und Dienstleistungen ausdrücklich aus, die nicht von ihr, sondern Dritten erbracht werden! Soweit ein Auswahlverschulden für Dritte als Warenanbieter oder Dienstleister in Betracht kommt, schließt der FCE diesbezügliche Fahrlässigkeit und mittlere Fahrlässigkeit aus und beschränkt diese Haftung auf ausschließlich Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei der Auswahl der Anbieter. Die Beweislast trägt in allen Fällen der Besucher.
5.2 Der FCE haftet für leicht fahrlässig verursachte Schäden nur dann, wenn diese auf die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, oder einer Kardinalpflicht in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise zurückzuführen sind. In diesen Fällen ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen sind alle Besucher auf dem Veranstaltungsgelände versichert.
5.3 In den Fällen der Ziffer 5.2 beträgt die Haftung höchstens den 15-fachen Eintrittspreis.
5.4 Außer in den Fällen einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, für einen Mangel nach Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Sache oder eines Werkes, bei arglistig verschwiegenen Fehlern oder bei Personenschäden gelten die vorstehenden Haftungsbeschränkungen für alle Schadensersatzansprüche unabhängig von deren Rechtsgrund, einschließlich von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung.
5.5 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch im Falle etwaiger Schadensersatzansprüche eines Besuchers gegen Mitarbeiter oder Beauftragte des FCE.
Sonstiges
6.1 Das Mitführen von Hunden und anderen Tieren, ist aus Sicherheitsgründen nicht gestattet.
6.2 Wir weisen darauf hin, dass es bei der Veranstaltung u. a. zu pyrotechnischen Effekten kommen kann, also somit zu großen Geräuschentwicklungen kommen kann. Haftungsansprüche können nicht geltend gemacht werden!
6.3 Die Absperrungen auch innerhalb des Open Air Areals sind nicht zu überschreiten. Besucher achten auf ihre Kinder: Eltern haben ihre Kinder nach jeweiliger altersgerechter Entwicklung ständig zu beaufsichtigen.
6.4 Diese Allgemeinen Veranstaltungsbedingungen stellen die gesamte Regelung der Vertragsverhältnisse zwischen dem FCE und dem Besucher dar. Änderungen bedürfen der Schriftform.
6.5 Die Nichtausübung eines Rechts durch den FCE bedeutet keinen Verzicht auf die künftige Geltendmachung dieses Rechts.
6.6 Im Falle höherer Gewalt und anderer Hindernisse, die vom FCE nicht zu vertreten sind, z.B. Krieg, terroristische Anschläge, Aufruhr, rechtmäßige Streiks oder rechtmäßige Aussperrungen, die einen wesentlichen Einfluss auf die Erfüllung von Verpflichtungen des FCE haben, können sowohl der FCE wie auch der Besucher den konkret betroffenen Teil dieses Vertrages ohne irgendeine hieraus entstehende Haftung gegenüber der anderen Vertragspartei kündigen.
6.7 Kartenpreise werden mit Ausnahme der Ticketgebühren innerhalb von 14 Tagen zurückerstattet, sofern die Aufführung seitens des Veranstalters wegen extremer Wetterbedingungen abgesagt wurde. Die Eintrittskarte ist dann unter Angabe der Bankverbindung an den FCE Augustdorf e.V. zu schicken. Eine Barauszahlung an der Tageskasse kann nicht erfolgen!
6.8 Es wird weiterhin anerkannt, dass die in Zusammenhang mit der Anmeldung erforderlichen persönlichen Daten nach dem aktuell gültigen Datenschutz-Bestimmungen elektronisch verarbeitet und gespeichert werden und gegebenenfalls während der Veranstaltung angefertigte Fotos, Filmaufnahmen und Interviews in / für Rundfunk, Fernsehen, Werbung, Online-Medien, Büchern, sowie fotomechanische wie elektronische Vervielfältigungen, Ton-/ Videokassetten, etc. ohne Vergütungsansprüche genutzt werden dürfen und können. Das Recht am eigenen Bild bleibt hiervon selbstverständlich unberührt, sofern es sich um so genannte Alleinstellungsaufnahmen handelt. - Dies gilt jedoch nicht für öffentlich freiwillig durchgeführte audille wie visuelle Interviews und die damit verbundenen allg. Aufzeichnungen. Folgeansprüche können insoweit nicht abgeleitet werden. Diese Regelung gilt für alle an der Veranstaltung teilnehmenden Personen wie auch Gruppen.
6.9 Sofern einzelne Bestimmungen sich als unwirksam oder nicht durchsetzbar erweisen, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.




